Ambitionierte luxemburgische Reform der elektronischen Archivierung endlich auf den Weg gebracht

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Der lang erwartete Gesetzesentwurf über die elektronische Archivierung wurde am 13. Februar 2013 dem Parlament vorgelegt und initiiert damit das Gesetzgebungsverfahren.

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14/02/2013 |
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Der Gesetzesentwurf soll die derzeitigen, ein Vierteljahrhundert alten und größtenteils obsoleten Vorschriften ersetzen. Die Autoren des Gesetzesentwurfs haben dabei die Gelegenheit ergriffen das Großherzogtum mit neuen, sehr ambitionierten Vorschriften zu versehen.

Das größte Hindernis für die Entwicklung der elektronischen Archivierung liegt dabei in der mit der Zerstörung der Originaldokumente verbundenen Rechtunsicherheit und der daraus folgenden Sorge, dass die Integrität der Kopien nachträglich angefechtet werden könnte. Die gewählte Lösung besteht in einer gesetzlichen Konformitätsvermutung zwischen der Kopie und dem Originaldokument.

Diese gesetzliche Konformitätsvermutung ist bahnbrechend, da sie mit der über 2000 Jahre alten Tradition der Prädominanz von Schriftstücken bricht. Diese Tradition, welche bereits durch die Einführung der elektronischen Signatur abgeschwächt wurde, wird durch eine Änderung des Anwendungsbereichs eines Artikels des Zivilgesetzbuchs (Code civil) weiter gemindert. In der Tat, Artikel 1333 des Code civil erlaubt es dem Richter, dem eine Partei eine Kopie vorlegt, die Vorlage des Originaldokuments zu verlangen, sofern diese existiert (etwa in Händen der gegnerischen Partei). Diese Norm ist gefährlich, da sie dem Richter letztlich erlaubt das Originaldokument der gegnerischen Partei der vorgelegten Kopie vorzuziehen. Hierdurch entsteht Rechtunsicherheit für jene, die sich dazu entschließen elektronisch zu archivieren und Originaldokumente zu vernichten. Die Reform sieht vor, dass Artikel 1333 des Code civil auf elektronische Archive nicht mehr anwendbar sein wird.

Damit die gesetzliche Konformitätsvermutung auf die Kopie anwendbar ist, werden Unternehmen sich jedoch an zertifizierte und vom luxemburgischen Staat anerkannte Entmaterialisierungs- und Aufbewahrungsdienstleister (prestataire de services de dématérialisation et de conservation - PSDC) wenden müssen. Sollte ein Unternehmen, aufgrund seiner Größe oder Tätigkeit, eine kritische Masse erreichen die diesen Schritt rentabel macht, kann es selbst auch den PSDC-Status beantragen und von der gesetzlichen Konformitätsvermutung profitieren, bzw. andere Unternehmen der Gesellschaftsgruppe davon profitieren lassen.

Es steht den Unternehmen selbstverständlich frei die Dienstleistungen eines PSDC nicht in Anspruch zu nehmen, bzw. nicht selbst PSDC zu werden. In diesem Fall ist die gesetzliche Konformitätsvermutung jedoch nicht anwendbar und die Unternehmen müssen (z.B. im Falle eines Streitfalls) beweisen, dass sie die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllen, die notwendig sind, damit die Archive originalgetreue und dauerhafte Kopien der Ursprungsdokumente darstellen. Diese Bedingungen werden durch eine großherzogliche Verordnung festgelegt.

Unternehmen werden ihre Archivierungsstrategie abhängig von ihrem Bedarf und der Natur ihrer Archive bestimmen, bzw. ausschließlich die Erstellung oder Aufbewahrung der Archive, deren Beweiswert entscheidend ist, einem PSDC überlassen.
Unternehmen des Finanzsektors, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, können die Erstellung oder Aufbewahrung ihrer Archive zwei neuen Kategorien von "unterstützenden Gewerbetreibenden des Finanzsektors" (profesionnels de support du secteur financier - PSF de support) anvertrauen: dem Entmaterialisierungs-PSF und dem Aufbewahrungs-PSF.

Schließlich bleibt festzuhalten, dass diese Reform nicht die einfache Aufbewahrung von elektronischen Daten betrifft, die nicht dazu dient, Kopien oder numerische Originale aufzubewahren um deren Integrität zu garantieren. Die einfache Aufbewahrung ohne Mehrwert (z.B. im "Cloud") ist also von der Reform ausgeschlossen.

Das reformierte Gesetz wird voraussichtlich im Laufe dieses Jahres verabschiedet werden.

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