Anwendbares Recht bei internationalen Erbfällen: die bevorstehende Harmonisierung auf europäischer Ebene!

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Gemeinsam mit Maître Delosch, Notar in Diekirch, veranstaltete ING Luxembourg am vergangenen Mittwoch in Neimënster ein Rundtischgespräch zur Problematik von Erbfällen mit grenzüberschreitendem Bezug. Zu dieser Veranstaltung waren auch mehrere Kunden der Bank eingeladen.

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15/07/2015 |
  • Maître Delosch et Sandrine Pompidou

    Maître Delosch & Sandrine Pompidou

Wenn heute eine Person stirbt, kann für ihren Nachlass das Recht mehrerer Länder gelten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Erblasser nicht die Staatsangehörigkeit seines Wohnsitzlandes besaß oder auch wenn er in mehreren Ländern Immobilien besaß.

Für die Bestimmung des Rechts, das für einen Erbfall zur Anwendung kommt, gibt es derzeit zwei Regeln: entweder es gilt ein Recht für den gesamten Erbfall oder es gibt mehrere Rechte, die auf diesen Erbfall anzuwenden sind.

So wird in Deutschland, Italien, Polen oder Spanien das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers angewendet, während in Dänemark oder Schweden das Recht des Landes seines letzten Wohnsitzes gilt. In Luxemburg, Belgien oder Frankreich dagegen werden mehrere Rechte auf den Erbfall angewendet. Für bewegliche Sachen gilt das Recht des Landes des letzten Wohnsitzes des Erblassers und für Immobilien das Recht des Landes, in dem sie sich befinden. Somit gibt es eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Nachlassgegenständen gemäß dem Recht, das auf sie anzuwenden ist.

Ab dem 17. August 2015 wird die Europäische Verordnung 650/2012 vom 4. Juli 2012 über das anwendbare Recht in internationalen Erbsachen in Kraft treten, um die Bestimmung des anwendbaren Rechts zu vereinheitlichen. Allerdings gilt sie nur für die zivilrechtlichen Aspekte, das heißt die Vorschriften, die die Erbfolge oder den Erbteil jedes Erben an dem Nachlass bestimmen, und sie ändert somit nicht die steuerrechtlichen Bestimmungen. Zu berücksichtigen ist, dass einige Länder wie Großbritannien, Irland und Dänemark diese Verordnung, die vorgibt, dass ein einziges Recht für das gesamte Nachlassvermögen anzuwenden ist, nicht annehmen werden. Sandrine Pompidou, Expertin für Vermögensrecht bei ING Private Banking und Rednerin bei diesem Runden Tisch, weist darauf hin, dass „dies ‚Rechtskollisionen‘ vermeiden wird, mit denen Erben in komplexen internationalen Situationen manchmal konfrontiert sind“.

Schließlich wird das anwendbare Recht dasjenige des Landes sein, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers befand, auch wenn es sich dabei nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) handelt. Ferner ist festzuhalten, dass der zukünftige Erblasser das Recht des Landes (oder eines der Länder), dessen (deren) Staatsangehörigkeit er besitzt, als das für seinen Nachlass anwendbare Recht wählen kann. Diese Rechtswahl muss er ausdrücklich in einem Testament bestimmen.

Schließlich führt die Verordnung das Europäische Nachlasszeugnis ein, das es den Erben ermöglichen wird, ihre Rechte in allen Mitgliedstaaten der EU geltend zu machen, und das die Verfahren vereinheitlichen wird. Diese Initiative ist zu begrüßen, auch wenn man bedauern kann, dass die Verfahren für die Umsetzung sehr lang waren, da sie bereits 2009 eingeleitet wurden!

ING freut sich, dass dieses Rundtischgespräch Gelegenheit bot, seine Kunden umfassend zu informieren, und erinnert daran, dass seine Spezialisten für Erbsachen ihnen für alle Fragen und Auskünfte weiterhin gerne zur Verfügung stehen.

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